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   OLG Hamburg, 09.10.2009 - 2 VAs 1/09   

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OLG Hamburg, 09.10.2009 - 2 VAs 1/09 (https://dejure.org/2009,8216)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.10.2009 - 2 VAs 1/09 (https://dejure.org/2009,8216)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. Oktober 2009 - 2 VAs 1/09 (https://dejure.org/2009,8216)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 489 Abs. 2 Satz 1, 484 Abs. 1 Nr. 4, 483 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Anspruchs auf Löschung gespeicherter Personendaten nach Beendigung des Strafverfahrens

  • Judicialis

    StPO § 483 Abs. 1; ; StPO § 484 Abs. 1 Nr. 4; ; StPO § 489 Abs. 2 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Anspruchs auf Löschung gespeicherter Personendaten nach Beendigung des Strafverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 57 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 05.09.2006 - 1 C 20.05

    Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme mit Wirkung für die

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.10.2009 - 2 VAs 1/09
    Ob ein solches "Nachschieben von Gründen" alsdann zulässig wäre (vgl. z.B. BVerwGE 77, 352; 85, 163; 106, 351; NJW 1999, 2912; NVwZ 2007, 470; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rdn. 69 ff.; 114 Rdn. 23; Decker in Posser/Wolff, VwGO, § 114 Rdn. 40 ff.) kann bereits deshalb dahinstehen, weil - auch im Falle der Übertragung der dort maßgeblichen Grundgedanken auf die vorliegende Rechtslage - das neue Vorbringen unerheblich bliebe (dazu nachstehend bb)).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.10.2009 - 2 VAs 1/09
    Der Maßstab der Erforderlichkeit der (weiteren) Speicherung der Daten muss dem vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 65, 1 ff. entwickelten Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerecht werden.
  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 48.88

    Wohnungsbindungsverstoß - Ergänzende Ermessensentscheidung - Geldleistungen -

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.10.2009 - 2 VAs 1/09
    Ob ein solches "Nachschieben von Gründen" alsdann zulässig wäre (vgl. z.B. BVerwGE 77, 352; 85, 163; 106, 351; NJW 1999, 2912; NVwZ 2007, 470; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rdn. 69 ff.; 114 Rdn. 23; Decker in Posser/Wolff, VwGO, § 114 Rdn. 40 ff.) kann bereits deshalb dahinstehen, weil - auch im Falle der Übertragung der dort maßgeblichen Grundgedanken auf die vorliegende Rechtslage - das neue Vorbringen unerheblich bliebe (dazu nachstehend bb)).
  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.10.2009 - 2 VAs 1/09
    Ob ein solches "Nachschieben von Gründen" alsdann zulässig wäre (vgl. z.B. BVerwGE 77, 352; 85, 163; 106, 351; NJW 1999, 2912; NVwZ 2007, 470; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rdn. 69 ff.; 114 Rdn. 23; Decker in Posser/Wolff, VwGO, § 114 Rdn. 40 ff.) kann bereits deshalb dahinstehen, weil - auch im Falle der Übertragung der dort maßgeblichen Grundgedanken auf die vorliegende Rechtslage - das neue Vorbringen unerheblich bliebe (dazu nachstehend bb)).
  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 6.85

    Wohnungsbindung - Gesetzesverstöße - Geldleistungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.10.2009 - 2 VAs 1/09
    Ob ein solches "Nachschieben von Gründen" alsdann zulässig wäre (vgl. z.B. BVerwGE 77, 352; 85, 163; 106, 351; NJW 1999, 2912; NVwZ 2007, 470; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rdn. 69 ff.; 114 Rdn. 23; Decker in Posser/Wolff, VwGO, § 114 Rdn. 40 ff.) kann bereits deshalb dahinstehen, weil - auch im Falle der Übertragung der dort maßgeblichen Grundgedanken auf die vorliegende Rechtslage - das neue Vorbringen unerheblich bliebe (dazu nachstehend bb)).
  • OLG Hamburg, 24.10.2008 - 2 VAs 5/08

    Löschung von Daten im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.10.2009 - 2 VAs 1/09
    Auf den von dem Antragsteller bei dem Senat gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, den Bescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 28. Februar 2008, soweit er die Ablehnung der Verkürzung der Aktenaufbewahrungsfrist für das Verfahren 7204 Js 31/07 auf fünf Jahre enthalte, aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, spätestens am 31. Dezember 2012 die Ermittlungsakten dieses Verfahrens zu vernichten und die darauf bezogenen Einträge im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister "MESTA" zu löschen, hat der Senat mit Beschluss vom 24. Oktober 2008 (Az.: 2 VAs 5/08, abgedruckt in OLGSt StPO § 483 Nr. 1= StV 2009, 234 ff. = StraFo 2009, 24 ff.) den Bescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 28. Februar 2008, soweit er die Ablehnung der Verkürzung der Aktenaufbewahrungsfrist für das Verfahren 7204 Js 31/07 auf fünf Jahre enthielt, aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Hamburg insoweit verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts neu zu bescheiden, sowie im Übrigen den Antrag zurückgewiesen.
  • KG, 17.02.2009 - 1552 E GStA 9/08

    Strafverfahren: Anspruch auf Vernichtung der in Papierform geführten Akten nach

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.10.2009 - 2 VAs 1/09
    Das "Erforderlichsein" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (KG, StraFo 2009, 337 f.).
  • OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20
    Soweit dies entgegen dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift zur bis zum 25. November 2019 geltenden Rechtslage vom Hanseatischen Oberlandesgericht vertreten worden ist (vgl. Beschluss vom 09. Oktober 2009 zu 2 VAs 1/09, zitiert nach juris Rn. 58), handelte es sich bei dem der dortigen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt um eine besondere Ausnahmekonstellation (nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB begangenen Straftat aufgrund einer von der Anzeigenden selbst später als haltlos bezeichneten Strafanzeige), die mit der hiesigen (Verfahrensbeendigung durch seit dem 04. Dezember 2017 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts -- Jugendschöffengericht - Lüdenscheid vom selben Tage, durch das der zur Tatzeit 19-jährige Betroffene des gemeinschaftlichen Diebstahls für schuldig befunden und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, § 27 JGG), die der Senat den ihm vorgelegten Sachakten entnommen hat, nicht vergleichbar ist.

    Allerdings setzt auch eine (fortdauernde) Datenspeicherung nach § 484 Abs. 1 StPO ungeschrieben - gerade unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen - mindestens sachliche Gründe voraus (vgl. zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage Hanseatisches OLG, Beschluss vom 09. Oktober 2009 zu 2 VAs 1/09, zitiert nach juris Rn. 58, 59 m.w.N; Gieg, in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 484 Rn. 3).

  • BayObLG, 16.03.2023 - 204 VAs 494/22

    Anspruch auf Löschung von in einer Auslieferungssache erhobenen Daten

    (3) Das "Erforderlichsein" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (KG, Beschluss vom 17.02.2009 - 1 VAs 38/08 -, StraFo 2009, 337, juris Rn 15, OLG Hamburg, Beschlüsse vom 09.10.2009 - 2 VAs 1/09 -, StraFO 2010, 85, juris Rn. 46, und vom 27.11.2009 - 2 VAs 5/09 -, juris Rn 20).

    Hierbei kann mangels spezieller gesetzlicher Regelungen in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich von den bundeseinheitlichen, in der Aufbewahrungsverordnung vom 29.7.2010 als Verwaltungsrichtlinie geregelten Aufbewahrungsfristen ausgegangen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.07.2010 - 3 VAs 19/10 -, NStZ-RR 2010, 350, juris Rn. 18; OLG Hamburg, Beschlüsse vom 27.11.2009 - 2 VAs 5/09 -, juris Rn. 23, und vom 09.10.2009 - 2 VAs 1/09 -, StraFO 2010, 85, juris Rn. 50; OLG Hamm, Beschlüsse vom 15.06.2010 - 1 VAs 16/10 -, juris Rn. 24 ff., insb.

    An Verfahrensdaten wird bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Speicherung von Aktenzeichen, Eingangsdatum, Tatzeit, Erledigungsart und -datum (kritisch hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2010 - 1 VAs 16/10 -, juris Rn. 26) als grundsätzlich ausreichend und somit auch nur erforderlich angesehen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 411.2014 - 2 VAs 2/13 -, juris Rn 11; OLG Hamburg, Beschluss vom 09.10.2009 - 2 VAs 1/09 -, StraFO 2010, 85, juris Rn. 52; MüKoStPO/Singelnstein, a a O., § 485 Rn 4; BeckOK-StPO/Wittig, a a O., § 485 Rn. 1).

    Die Generalstaatsanwaltschaft geht auch zutreffend davon aus, dass der Antragsteller mangels Speicherung der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe von der weiteren Datenerfassung in ihrem Verfahrensregister eine besondere Stigmatisierungs- und Diskreditierungswirkung (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2014 - 2 VAs 2/13 -, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 17.01.2008 - 3 VAs 47 - 48/07 -, NStZ-RR 2008, 183, juris Rn. 30; vom 20.07.2010 - 3 VAs 19/10 -, NStZ-RR 2010, 350, juris Rn. 17, und vom 20.12.2022 - 3 VAs 14/22 -, juris Rn. 22 f; OLG Hamburg, Beschlüsse vom 24.10.2008 - 2 VAs 5/08 -, NStZ 2009, 707, juris Rn. 30, und vom 09.10.2009 - 2 VAs 1/09 -, StraFO 2010, 85, juris 21 und Rn. 53; OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2010 - 1 VAs 16/10 -, juris Rn. 25 f.; KK-StPO/Gieg, a.a.O., § 485 Rn. 2; MüKoStPO/Singelnstein, a.a.O., § 485 Rn. 4; LR-StPO/Hilger, 26. Aufl, § 485 Rn. 2, § 489 Rn 3; KK-StPO/Weßlau/Deiters, a.a.O., § 485 Rn. 3) nicht zu befürchten habe.

  • OLG Frankfurt, 20.07.2010 - 3 VAs 19/10

    Löschung von Daten im Verfahrensregister

    Der angegriffene Bescheid ist daher als so genannter Justizverwaltungsakt im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG justiziabel (Senat, Beschluss vom 17.01.2008 - Az.: 3 VAs 47 - 48/07; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 09.10.2009 - Az. 2 VAs 1/09, zit. nach Juris).

    Hinsichtlich der Speicherungsdauer kann grundsätzlich von den durch die Aufbewahrungsverordnungen zu den Schriftgutaufbewahrungsgesetzen aufgestellten Fristrahmen ausgegangen werden (vgl. Meyer-Goßner, 53. Aufl., § 485 Rn. 1; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 09.10.2009 - Az. 2 VAs 1/09, zit. nach Juris).

  • OLG Hamburg, 27.11.2009 - 2 VAs 5/09

    Einstellung eines Ermittlungsverfahrens in Strafsachen: Subjektives Recht des

    (Ergänzung zu Senat, Beschlüsse v. 24. Oktober 2008, 0LGSt StPO § 483 Nr. 1 = StV 2009, 234 ff. = StraFo 2009, 24 ff. und 9. Oktober 2009 - Az.: 2 VAs 1/09 -).

    Die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG war gewahrt (vgl. zu allem Senat, Beschlüsse vom 24. Oktober 2008 - Az.: 2 VAs 5/08 - , abgedr. in OLGSt StPO § 48 3 Nr. 1 = StV 2009, 234 ff. = StraFo 2009, 24 ff. - und 9. Oktober 2009 - Az.: 2 VAs 1/09 -).

  • OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 74/20

    Schriftformerfordernis; Datenspeicherung; Erforderlichkeit; Löschungsanspruch;

    Soweit dies entgegen dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift zur bis zum 25. November 2019 geltenden Rechtslage vom Hanseatischen Oberlandesgericht vertreten worden ist (vgl. Beschluss vom 09. Oktober 2009 zu 2 VAs 1/09, zitiert nach juris Rn. 58), handelte es sich bei dem der dortigen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt um eine besondere Ausnahmekonstellation (nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB begangenen Straftat aufgrund einer von der Anzeigenden selbst später als haltlos bezeichneten Strafanzeige), die mit den hiesigen (seit dem 23. April 2015 rechtskräftige Verurteilung durch Urteil vom selben Tage zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung wegen - vorsätzlicher - Körperverletzung bzw. seit dem 16. April 2012 rechtskräftige Verurteilung durch Urteil vom selben Tage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten wegen Beleidigung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung mit Strafaussetzung zur Bewährung), die der Senat den ihm vorgelegten Sachakten entnommen hat, nicht vergleichbar ist.
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